2.2. Zunächst ist zu beachten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – vorbehalten Art. 352a StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024] – kein Anspruch auf eine Einvernahme vor Erlass eines Strafbefehls besteht; die Rechtsstaatlichkeit des Strafbefehlsverfahrens ist dennoch gegeben, weil auf Einsprache hin ein Gericht mit voller Kognition und unter Beachtung der für das Strafverfahren geltenden Mindestrechte über den erhobenen Vorwurf entscheidet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte kann aus einer fehlenden (bzw. allenfalls nicht verwertbaren) Einvernahme somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.