2. 2.1. Der Beschuldigte bringt weiter zusammengefasst vor, die «ad-hoc» Befragung des Beschuldigten durch die Polizei vor Ort sei nicht verwertbar. Seine Rechte seien dabei beschnitten und er sei auch nicht über seine Rechte aufgeklärt worden (Berufungsbegründung S. 9 f. lit. bb/aaa, vgl. Stellungnahme S. 2). Ohne (polizeiliche, staatsanwaltschaftliche) Einvernahme des Beschuldigten hätte keine Anklage erhoben werden dürfen. Das vorinstanzliche Urteil sei deshalb aufzuheben und er sei freizusprechen (Berufungsbegründung S. 10 lit. bbb).