Strafprozessordnung, 3. Aufl. Zürich 2020, N. 3a zu Art. 81 StPO), was aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsurteils jedoch nicht erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2). Ein so schwerer Mangel, der es rechtfertigt, vom Grundsatz der Anfechtbarkeit von fehlerhaften Entscheiden abzuweichen und auf dessen Nichtigkeit zu erkennen, liegt nicht vor (zum Grundsatz der Anfechtbarkeit von fehlerhaften Entscheiden: BGE 147 IV 93 E. 1.4.4 mit Hinweisen).