Die Vorinstanz beging einen offensichtlichen Fehler, indem sie das begründete Urteil mit einem anderen Datum (17. Januar 2024) versah, nachdem sie den Endentscheid bereits am 15. Januar 2024 mündlich im Dispositiv (Art. 82 StPO) eröffnet hatte (Gerichtsakten [GA] act. 18). Daraus folgt indessen nicht, dass das betreffende Urteil ohne Weiteres aufzuheben wäre, ist dieser Fehler (ohne inhaltliche Abänderung des eröffneten Entscheids) doch als offensichtlicher Verschrieb einzustufen und auf dem Weg der Berichtigung zu korrigieren (vgl. BRÜSCHWEILER/NADIG/ SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen -4-