1.2. Art. 81 StPO bestimmt den – nicht zur Disposition der Gerichte stehenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 1) – Inhalt eines Endentscheids. Dieser enthält insbesondere das Datum (Art. 81 Abs. 2 lit. d StPO). Die Vorinstanz beging einen offensichtlichen Fehler, indem sie das begründete Urteil mit einem anderen Datum (17. Januar 2024) versah, nachdem sie den Endentscheid bereits am 15. Januar 2024 mündlich im Dispositiv (Art. 82 StPO) eröffnet hatte (Gerichtsakten [GA] act.