1. 1.1. Der Beschuldigte macht geltend, das vorinstanzliche Urteil sei nichtig. Er begründet dies zusammengefasst damit, dass der begründete Entscheid der Vorinstanz ein fehlerhaftes Datum aufweise (Berufungsbegründung S. 9, vgl. auch Stellungnahme S. 1). Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass das vorinstanzliche Urteil nicht nichtig sei, da es sich beim Urteilsdatum um einen offensichtlichen Redaktionsfehler handle, welcher der Berichtigung zugänglich sei (Berufungsantwort S. 1).