2.2. Im Einverständnis der Parteien wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. 2.3. Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 reichte der Beschuldigte die schriftliche Berufungsbegründung ein. Neu beantragte er, es sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil nichtig sei. Im Übrigen hielt der Beschuldigte an den mit Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren fest. 2.4. Mit Berufungsantwort vom 4. Juli 2024 beantrage die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 2.5. Am 16. Juli 2024 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: