1.3. Nachdem der Beschuldigte dagegen die Berufung angemeldet hatte, stellte die Vorinstanz dem Beschuldigten am 22. April 2024 das begründete Urteil zu. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 26. April 2024 verlangte der Beschuldigte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Das Verfahren sei unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes einzustellen, eventualiter sei er von Schuld und Strafe freizusprechen, subeventualiter sei er wegen Verletzung von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV zu einer angemessenen Busse nach richterlichem Ermessen zu verurteilen. -3-