1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit (zunächst im Dispositiv eröffnetem) Urteil ST.2023.122 vom 15. Januar 2024 (nach gleichentags durchgeführter Hauptverhandlung mit mündlicher Urteilseröffnung) wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 1'970.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 15'000.00, ersatzweise 7 Tage Freiheitsstrafe.