Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 12. Juni 2023 wurde der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand auf der Autobahn im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 2'330.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 20'000.00, ersatzweise 9 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Dem Beschuldigten wurde folgender Sachverhalt vorgeworfen: