Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2024.85 (ST.2023.122; STA.2023.1955) Urteil vom 21. August 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin i.V. Bekaj Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1966, von Schwarzenburg, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, […] Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 12. Juni 2023 wurde der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand auf der Autobahn im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 2'330.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 20'000.00, ersatzweise 9 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Dem Beschuldigten wurde folgender Sachverhalt vorgeworfen: Der Beschuldigte fuhr am 23. März 2023, 09.35 Uhr, mit dem Personenwagen BMW 540d xDrive, […], auf der Autobahn A1, Fahrbahn Zürich. Bei 5742 Kölliken folgte er ab ca. Km 68.600 bei regem Verkehr auf dem Überholstreifen über eine Distanz von ca. 2400 Metern bei einer Geschwindigkeit von ca. 110 - 120 km/h dem vorausfahrenden Fahrzeug mit einem ungenügenden Abstand von ca. 8 - 12 Metern (entspricht max. ca. 11 % der gefahrenen Geschwindigkeit). Durch sein Fahrverhalten hat der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen, indem er eine hohe abstrakte Unfallgefahr für das voranfahrende sowie allfällig nachfolgende Fahrzeuge geschaffen hat. 1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit (zunächst im Dispositiv eröffnetem) Urteil ST.2023.122 vom 15. Januar 2024 (nach gleichentags durchgeführter Haupt- verhandlung mit mündlicher Urteilseröffnung) wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 1'970.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 15'000.00, ersatzweise 7 Tage Freiheitsstrafe. 1.3. Nachdem der Beschuldigte dagegen die Berufung angemeldet hatte, stellte die Vorinstanz dem Beschuldigten am 22. April 2024 das begründete Urteil zu. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 26. April 2024 verlangte der Beschuldigte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Das Verfahren sei unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes einzustellen, eventualiter sei er von Schuld und Strafe freizusprechen, subeventualiter sei er wegen Verletzung von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV zu einer angemessenen Busse nach richterlichem Ermessen zu verurteilen. -3- 2.2. Im Einverständnis der Parteien wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. 2.3. Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 reichte der Beschuldigte die schriftliche Berufungsbegründung ein. Neu beantragte er, es sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil nichtig sei. Im Übrigen hielt der Beschuldigte an den mit Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren fest. 2.4. Mit Berufungsantwort vom 4. Juli 2024 beantrage die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 2.5. Am 16. Juli 2024 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschuldigte macht geltend, das vorinstanzliche Urteil sei nichtig. Er begründet dies zusammengefasst damit, dass der begründete Entscheid der Vorinstanz ein fehlerhaftes Datum aufweise (Berufungsbegründung S. 9, vgl. auch Stellungnahme S. 1). Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass das vorinstanzliche Urteil nicht nichtig sei, da es sich beim Urteilsdatum um einen offensichtlichen Redaktionsfehler handle, welcher der Berichtigung zugänglich sei (Berufungsantwort S. 1). 1.2. Art. 81 StPO bestimmt den – nicht zur Disposition der Gerichte stehenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 1) – Inhalt eines Endentscheids. Dieser enthält insbesondere das Datum (Art. 81 Abs. 2 lit. d StPO). Die Vorinstanz beging einen offensichtlichen Fehler, indem sie das begründete Urteil mit einem anderen Datum (17. Januar 2024) versah, nachdem sie den Endentscheid bereits am 15. Januar 2024 mündlich im Dispositiv (Art. 82 StPO) eröffnet hatte (Gerichtsakten [GA] act. 18). Daraus folgt indessen nicht, dass das betreffende Urteil ohne Weiteres aufzuheben wäre, ist dieser Fehler (ohne inhaltliche Abänderung des eröffneten Entscheids) doch als offensichtlicher Verschrieb einzustufen und auf dem Weg der Berichtigung zu korrigieren (vgl. BRÜSCHWEILER/NADIG/ SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen -4- Strafprozessordnung, 3. Aufl. Zürich 2020, N. 3a zu Art. 81 StPO), was aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsurteils jedoch nicht erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2). Ein so schwerer Mangel, der es rechtfertigt, vom Grundsatz der Anfechtbarkeit von fehlerhaften Entscheiden abzuweichen und auf dessen Nichtigkeit zu erkennen, liegt nicht vor (zum Grundsatz der Anfechtbarkeit von fehlerhaften Entscheiden: BGE 147 IV 93 E. 1.4.4 mit Hinweisen). 2. 2.1. Der Beschuldigte bringt weiter zusammengefasst vor, die «ad-hoc» Befragung des Beschuldigten durch die Polizei vor Ort sei nicht verwertbar. Seine Rechte seien dabei beschnitten und er sei auch nicht über seine Rechte aufgeklärt worden (Berufungsbegründung S. 9 f. lit. bb/aaa, vgl. Stellungnahme S. 2). Ohne (polizeiliche, staatsanwaltschaftliche) Einvernahme des Beschuldigten hätte keine Anklage erhoben werden dürfen. Das vorinstanzliche Urteil sei deshalb aufzuheben und er sei freizusprechen (Berufungsbegründung S. 10 lit. bbb). 2.2. Zunächst ist zu beachten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – vorbehalten Art. 352a StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024] – kein Anspruch auf eine Einvernahme vor Erlass eines Strafbefehls besteht; die Rechtsstaatlichkeit des Strafbefehlsverfahrens ist dennoch gegeben, weil auf Einsprache hin ein Gericht mit voller Kognition und unter Beachtung der für das Strafverfahren geltenden Mindestrechte über den erhobenen Vorwurf entscheidet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte kann aus einer fehlenden (bzw. allenfalls nicht verwertbaren) Einvernahme somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte am 23. März 2023 (Tattag) durch die Polizei kurz zur Sache und Person befragt wurde (UA act. 23 f.) und er im Einspracheverfahren dagegen keine Einwendungen erhoben hat (UA act. 31 ff.). Inwiefern vor diesem Hintergrund die Staatsanwaltschaft Anlass gehabt haben soll, den Beschuldigten vor Erlass des Strafbefehls einzuvernehmen, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist auch kein Grund erkennbar, weshalb die Einvernahme des Beschuldigten vom 23. März 2023 nicht verwertbar sein soll. Der Beschuldigte, der über das Anwaltspatent verfügt, wurde gemäss dem Polizeibericht vom 23. März 2023 und dem von ihm (auf elektronische Weise) unterzeichneten Protokoll offenbar auf seine Rechte hingewiesen (UA act. 22 Mitte, UA act. 23 unten). Inwiefern es ihm nicht möglich war, bei dieser Befragung seine Sicht der Dinge darzulegen, ist nicht ersichtlich. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte insistieren musste, damit auch seine rechtliche Einschätzung des Sachverhalts protokolliert wurde. -5- 3. 3.1. Der Beschuldigte beanstandet in zweierlei Hinsicht die Überweisungs- verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. September 2023 an das Bezirksgericht Zofingen zur Durchführung des Hauptverfahrens und verlangt deshalb eine Verfahrenseinstellung. Zum einen habe die Staatsanwaltschaft entgegen Art. 326 Abs. 1 lit. h StPO nicht um «Vorladung zur Hauptverhandlung» ersucht, womit der Anklagegrundsatz verletzt worden sei (Berufungsbegründung S. 12 lit. ccc, Stellungnahme S. 4). Zum anderen sei ihm die Überweisungsverfügung entgegen von Art. 327 Abs. 1 lit. a StPO nicht zugestellt, sondern nur an das Gericht übermittelt worden (Berufungsbegründung S. 13 lit. ddd, Stellungnahme S. 4). Die Staatsanwaltschaft hat ausgeführt, dass es keinen Grund gegeben hat, wieso sie um eine Vorladung zur Hauptverhandlung hätte ersuchen sollen. Zudem sei darin auch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu erblicken. Betreffend den Vorhalt der fehlenden Zustellung der Überweisungsverfügung an den Beschuldigten weist die Staatsanwalt- schaft darauf hin, dass diesem der Strafbefehl, der als Anklageschrift gelte, zugestellt worden sei. Ferner sei seinem Verteidiger auch eine Orientierungskopie der Überweisungsverfügung zugeschickt worden (Berufungsantwort S. 4). 3.2. Der Beschuldigte verkennt den Gehalt von Art. 326 Abs. 1 lit. h StPO. Es geht bei dieser Bestimmung darum, dass die Staatsanwaltschaft mit einem Ersuchen um Vorladung zur Hauptverhandlung sicherstellt, dass sie bei Fällen, bei denen sie von Gesetzes wegen nicht persönlich vor Gericht erscheinen muss (Art. 337 Abs. 3 StPO), die Möglichkeit eingeräumt erhält, dass sie anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen des Plädoyers Ergänzungen und Erläuterungen vortragen kann (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. Zürich 2020, N. 13 zu Art. 326 StPO). Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben und hält die Staatsanwaltschaft an diesem fest, so überweist sie die Akten dem erstinstanzlichen Gericht, wobei der Strafbefehl als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO). Im Strafbefehl wurden eine bedingte Geldstrafe und eine Verbindungsbusse ausgesprochen und mit Überweisung des Strafbefehls an das Gericht wurde keine höhere Strafe beantragt. Die Staatsanwaltschaft musste die Anklage deshalb nicht persönlich vor Gericht vertreten (Art. 337 Abs. 3 StPO e contrario). Im Umstand, dass sie deshalb nicht um Vorladung ersucht hat, kann deshalb keine Verletzung des Anklagegrundsatzes erblickt werden und es begründet dies auch keine anderweitig fehlerhafte Verfahrenshandlung. -6- 3.3. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten die Überweisungsverfügung nicht persönlich zugestellt hat. Vielmehr ist es so, dass Zustellungen im Strafverfahren an den Verteidiger zugestellt werden müssen (Art. 87 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_231/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2.3 und 2.4.2). Unbestrittenermassen wurde der Verteidiger mit einer Orientierungskopie der Überweisungs- verfügung bedient. Ein Verfahrensfehler, der zur Einstellung des Strafverfahrens führt, liegt somit nicht vor. 4. 4.1. Weiter ist zu prüfen, ob eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt, was die Vorinstanz (E. 2.3 S. 4) verneint hat. Der Beschuldigte bringt diesbezüglich erneut vor, im Strafbefehl werde einzig auf Art. 90 Abs. 2 SVG verwiesen und ein konkreter Bezug zu einer Verletzung der Verkehrsregeln fehle. Damit sei der Strafbefehl an sich schon nichtig (Berufungsbegründung S. 11, Stellungnahme S. 3). Zudem fehlten im Strafbefehl Ausführungen zum subjektiven Tatbestand gänzlich (Berufungsbegründung S. 12 lit. bbb, Stellungnahme S. 3). Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe aufgrund des Strafbefehls und dem darin geschilderten Lebenssachverhalt ohne Weiteres erkennen können, was im vorgeworfen werde, zumal er im Obersatz darauf («Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand auf Autobahn») hingewiesen worden sei. Bezüglich der Umschreibung des subjektiven Tatbestands verweist die Staatsanwaltschaft auf die geringen Anforderungen der Rechtsprechung, wenn sich der subjektive Tatbestand aus den äusseren Tatumständen herleiten lasse (Berufungsantwort S. 3 f.). 4.2. 4.2.1. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGE 142 IV 93 E. 3.1; -7- BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Mit dem Wortlaut («hervorruft oder in Kauf nimmt») erfasst der Vergehenstatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG insbesondere vorsätzliches und eventualvorsätzliches Verhalten. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist der Tatbestand indes auch bei fahrlässiger Begehung anwendbar (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 126 IV 192 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2). Subjektiv erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregel- widriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenken- loses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). 4.2.2. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand einzuhalten, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Art. 12 Abs. 1 VRV führt aus, der Fahrzeugführer habe beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, sodass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Was unter einem «ausreichenden Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, -8- eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel «halber Tacho» (entsprechend 1.8 Sekunden) und die Zwei-Sekunden-Regel abgestellt (zum Ganzen: BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel «1/6-Tacho» bzw. der Abstand von 0.6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_894/2020 vom 26. November 2020 E. 2.1; 6B_1139 /2019 vom 3. April 2020 E. 2.2; 6B_1090/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.5; je mit Hinweisen). Zur Bejahung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch ungenügenden Abstand reicht es aus, wenn auf einer verhältnis- mässig kurzen Strecke zu nahe aufgefahren wird. Gemäss Recht- sprechung kann eine grobe Verkehrsregelverletzung bereits vorliegen, wenn der erforderliche Mindestabstand auf einer Strecke von weniger als 300 Metern respektive auf einer Strecke von mindestens 132 Metern unterschritten wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_76/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.1; 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.3). 4.3. 4.3.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO hat die Anklage die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die Angabe des Tatbestands ist ein Teilaspekt des Anklagegrundsatzes und dient der Informationsfunktion. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1364/2019 vom 14. April 2020 E. 1.2). -9- 4.3.2. Im Strafbefehl, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wurde lediglich auf Art. 90 Abs. 2 SVG hingewiesen. Die Bestimmungen, welche das gebotene Verhalten umschreiben und aus deren Verletzung sich die Strafbarkeit ergibt, wurden nicht angegeben, obwohl dies der Anklagegrundsatz gebietet (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 40 zu Art. 325 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2016 vom 23. Dezember 2016 E.1.2, demzufolge im Dispositiv durch Angabe der jeweiligen Gesetzesbestimmung zum Ausdruck gebracht werden soll, welche Rechtsnormen des SVG verletzt worden sind). Auf der anderen Seite wurde im Strafbefehl jedoch mit Worten spezifiziert, dass es hier um eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand auf der Autobahn geht. Gestützt darauf konnte der Verteidiger des Beschuldigten – wie sein vorinstanzliches Plädoyer zeigt (GA act. 22 ff.) – die massgebenden angeblich verletzten Verhaltensnormen (Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV), eruieren. Das war nach Akteneinsicht (UA act. 14) und Einsicht in den Polizeibericht vom 23. März 2023, in welchem die Verhaltensnormen aufgeführt wurden (UA act. 22), auch problemlos möglich und es war entgegen der Behauptung in der Berufungsbegründung nicht nur der «Spur nach klar, was man ihm vorwirft» (Berufungs- begründung S. 11). Daher ist mit der Vorinstanz (E. 2.3 S. 4) festzuhalten, dass durch die unvollständige Bezeichnung der anwendbaren Gesetzes- bestimmungen die Informationsfunktion der Anklage hier nicht wesentlich beeinträchtigt wurde. Dementsprechend steht dies einem Schuldspruch nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 4.1). 4.4. 4.4.1. Weiter muss aus der Anklage klar sein, ob dem Angeklagten Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen wird (BGE 120 IV 348 E. 3c). Dies gilt grundsätzlich auch für die Anklage von Verkehrsregelverletzungen, die sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Begehung strafbar sind (vgl. Art. 90 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG). Hinweise auf eine fehlende Aufmerksamkeit in der Anklage beinhalten in der Regel einen Vorwurf der Fahrlässigkeit, während die Formulierungen «mit Wissen und Willen» bzw. «in Kauf genommen» auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz hindeuten (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2 mit Hinweisen). Bei einer Anklage wegen Verletzung der Verkehrsregeln ist nach der Rechtsprechung zumindest von einer angeklagten fahrlässigen Tatbegehung auszugehen, es sei denn, die Anklage beinhalte einen darüber hinausgehenden Vorwurf eines vorsätzlichen Handelns. Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass die vorsätzliche und - 10 - fahrlässige Verkehrsregelverletzung gleichermassen strafbar sind. Die für die Annahme von Fahrlässigkeit erforderliche Pflichtverletzung ergibt sich dabei, auch wenn in der Anklage nicht explizit erwähnt, aus der im Strassenverkehr allgemein geltenden Pflicht zur Aufmerksamkeit (vgl. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV) und der als bekannt voraus- gesetzten Kenntnis der Verkehrsregeln (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 3 lit. a SVG). Schildert die Anklage kein bewusstes Verhalten, ist daher von einer fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen, dies insbesondere bei Verkehrsregelverletzungen, die – wie beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen oder die Missachtung des Vortrittsrechts – unter den angeklagten Umständen typischerweise durch fehlende Aufmerksamkeit im Strassenverkehr begangen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2 mit Hinweisen). Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht nach der Rechtsprechung für eine Anklage wegen vorsätzlicher Tatbegehung aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2 mit Hinweisen). Nicht zwingend ist daher, dass sich die Anklage explizit dazu äussert, ob der beschuldigten Person eine fahrlässige oder (eventual-)vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen wird (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2). 4.4.2. Bei einer (eventual-)vorsätzlichen Missachtung der Verkehrsregeln stellt sich im Falle einer Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zudem die Frage des Vorsatzes in Bezug auf die Gefährdung Dritter, nämlich ob der Täter eine erhöhte abstrakte Gefahr, eine darüber hinausgehende konkrete Gefährdung oder gar eine Verletzung Dritter, d.h. eines Unfalls, in Kauf genommen hat oder ob diesbezüglich (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt. Der subjektive Tatbestand ist daher nicht bloss bezüglich der Verletzung der Verkehrsregeln, sondern auch hinsichtlich der damit einhergehenden Folgen bzw. der Risikoverwirklichung zu prüfen, wobei sich ein Eventualvorsatz sowohl auf die Inkaufnahme einer erhöhten abstrakten Gefahr als auch einer darüber hinausgehenden konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung Dritter beziehen kann. Lehre und Rechtsprechung sprechen in dieser Hinsicht von einem sog. «doppelten Vorsatz» (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen (siehe dazu oben). Eine Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG beinhaltet daher - 11 - mindestens einen Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.3 mit Hinweisen). 4.4.3. Mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die Anklagebehörde im Strafbefehl nicht explizit festgelegt hat, ob der Beschuldigte die Tat vorsätzlich, eventualvorsätzlich oder grobfahrlässig erfüllt hat, da sie die äusseren Umstände, aufgrund welcher auf den subjektiven Tatbestand geschlossen werden kann, damit doch gleichwohl detailliert beschreibt. Es ist angesichts des Charakters des Straftat- bestands von Art. 90 Abs. 2 SVG Aufgabe des Gerichts, diese Würdigung im Rahmen des Sachentscheids vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.6.4; vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 6B_208/2015 vom 24. Mai 2015 E. 6.4.2). Der Beschuldigte muss bei dieser Ausgangslage mit einer Verurteilung wegen vorsätzlicher, eventualvorsätzlicher oder grobfahrlässiger Tatbegehung rechnen. Inwiefern eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein soll, legt der Beschuldigte nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. 5. 5.1. Die Vorinstanz kam in Würdigung der vorhandenen Beweismittel, insbesondere aufgrund des von der Polizei erstellten Videos, zum Schluss, der Beschuldigte sei bei regem Verkehrsaufkommen und einer gefahrenen Geschwindigkeit von ungefähr 110 km/h dem vorausfahrenden Fahrzeug während mehr als 2 Kilometern mit einem Abstand von 9 bis weniger als 18 Metern gefolgt (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.2 - 3.3.4 S. 7 ff.). Gestützt darauf verurteilte sie den Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (vorinstanzliches Urteil E. 4.2 S. 10 f.). 5.2. 5.2.1. Der Beschuldigte bringt dagegen in formeller Hinsicht vor, mit der eigenmächtigen Analyse zu den Abstandsverhältnissen durch die Vorinstanz, die nie Thema gewesen sei, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Berufungsbegründung S. 10 lit. ccc, Stellungnahme S. 3). In der Berufungsantwort (S. 3 lit. ccc) führt die Staatsanwaltschaft zu diesem Vorhalt aus, der Beschuldigte habe ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu den Beweismitteln zu äussern. 5.2.2. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bei einem - 12 - Verfahren, in welchem der Abstand beim Hintereinanderfahren strittig ist und ein polizeiliches Video über die fragliche Fahrt vorliegt, nimmt das Gericht stets eine eigene Würdigung davon vor und sehr häufig werden die Abstandsverhältnisse anhand der Leitlinien beurteilt. Damit musste der Beschuldigte und sein Verteidiger rechnen, zumal eine Frage der Vorinstanz anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auch nahelegte, dass die Leitlinien als Anhaltspunkt für die Einschätzung des Abstands herangezogen werden (vgl. GA act. 16). Es bestand daher unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des rechtlichen Gehörs kein Grund für die Vorinstanz, dem Beschuldigten vor der Urteilsverkündung offenzulegen, wie sie gedenkt, bei der Würdigung der Beweise vorzugehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst nicht das Recht, sich zu jedem möglichen, von der entscheidenden Behörde ins Auge gefassten Ergebnis zu äussern. Das Gericht muss den Parteien seine beabsichtigte Argumentation nicht im Voraus zur Stellungnahme unterbreiten (zum Ganzen: vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_495/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.2; 7B_795/2023 vom 22. Januar 2024 E. 2.3.1). Sein Anspruch auf rechtliches Gehör wurde dadurch nicht verletzt. 5.3. 5.3.1. In materieller Hinsicht macht der Beschuldigte im Wesentlichen geltend, es gebe keinen relevanten Beweis für den im Strafbefehl behaupteten Unterabstand. Bei der anhand der Leitlinien vorgenommenen «Schattenrechnung» handle es sich um eine unsichere Beweismethode. Es sei auch zu Unrecht unbeachtlich geblieben, dass das vom Beschuldigten gefahrene Fahrzeug bei nicht eingehaltenem Abstand ständig laute Warnsignale abgegeben hätte. Weiter rügt der Beschuldigte die von der Vorinstanz festgestellte Geschwindigkeit. Richtigerweise habe sie zwischen 100 und 110 km/h betragen. Die Autobahn sei zudem praktisch leer gewesen, es habe gute Sicht bestanden, ein Bremsmanöver wäre ohne weiteres möglich gewesen, irgendwelche Gefährdungen seien nicht vorhanden gewesen (Berufungsbegründung S. 13 ff., vgl. auch Stellungnahme S. 4). Die Staatsanwaltschaft erachtet die vorinstanzlichen, ausführlichen Erwägungen als schlüssig. Durch die Videoaufnahme seien die grobe Verletzung der Verkehrsregeln, die Strassenverhältnisse und das rege Verkehrsaufkommen erstellt (Berufungsantwort S. 4 f.). 5.3.2. 5.3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Einschätzung der Grösse des Abstands anhand der Länge der Leitlinien (i.c. 6 Meter) und deren Zwischenräumen (i.c. 12 Meter; Art. 73 Abs. 3 SSV i.V.m. Ziff. 6.01-6.26 Anhang 1) nicht zu - 13 - beanstanden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1382/2017 vom 28. Juni 2018 E. 3; 6B_700/2010 vom 16. November 2010 E. 1.5; 6B_3/2010 vom 25. Februar 2010 E. 2). 5.3.2.2. Die Vorinstanz hat zutreffend beschrieben, was auf dem Video (UA act. 25) zu sehen ist (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.3). Es zeigt sich darauf, dass der Beschuldigte auf der Autobahn während rund 2'400 Metern dem vor ihm fahrenden Fahrzeug mit sehr geringem Abstand gefolgt ist. Gleich zu Beginn des Videos (Time 0:01) ist zu sehen, dass der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen lediglich eine Leitlinie und einen kleinen Teil des Abstands zwischen zwei Leitlinien betragen hat. Das Polizeifahrzeug fuhr alsdann eine Geschwindigkeit von 124 km/h, wobei sich in den nächsten Sekunden (bis Time 0:03) – bei vergleichbaren Abstandsverhältnissen zwischen den Fahrzeugen – die Geschwindigkeit auf 112 km/h verringert hat. Es kann somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mindestens eine Geschwindigkeit von 112 km/h gefahren ist. Der Abstand betrug hier somit sicherlich weniger als 1/6-Tacho. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass das vorausfahrende Fahrzeug unmittelbar (bei Time 0:01) vor das Auto des Beschuldigten gefahren ist (Berufungsbegründung S. 13). Entsprechendes machte der Beschuldigte im Rahmen seiner Aussagen nicht geltend (vgl. insb. GA act. 14) und aufgrund der Gesamtkonstellation ist davon auszugehen, dass sowohl der Beschuldigte als auch das vorausfahrende Auto das auf der rechten Fahrbahn fahrende blauen Auto überholt haben. In der Folge verlangsamte sich – bei vergleichbaren Abstandsverhältnissen – die gefahrene Geschwindigkeit weiter (bis Time 0:07) auf 102 km/h. Der Abstand betrug auch hier sicherlich weniger als 1/6-Tacho. In der Folge (bis Time 0:25) betrug bei vergleichbaren Abstandsverhältnissen sowie einer gefahrenen Geschwindigkeit zwischen 100 und 108 km/h der Abstand ebenfalls weniger als 1/6 Tacho. In der nächsten Phase (Time 0:26 – 1:30) erhöht sich die Geschwindigkeit tendenziell etwas und beläuft sich am Ende der Videoaufnahme (ab Time 1:27) auf 129 km/h bzw. 131 km/h. Die Abstandsverhältnisse zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem vorausfahrenden Auto haben sich in dieser Phase nicht wesentlich verändert. Der Abstand betrug ohne Zweifel auch hier weniger als 1/6- Tacho. Besonders gut erkennbar ist der ungenügende Abstand bei Time 0:29 ff. und 1:04 ff. Diese Erkenntnisse aus dem Video decken sich mit der Beurteilung der Polizisten (UA act. 22) und jener des Beschuldigten bei seiner Befragung am Tattag (23. März 2023), wo dieser den Abstand auf unter zwei Fahrzeuglängen eingeschätzt hat (UA act. 23). Soweit der Beschuldigte bei der vorinstanzlichen Verhandlung geltend macht, der Abstand sei etwa ein halber Tacho gewesen (GA act. 16), ist dies offensichtlich eine Schutzbehauptung. Entsprechend verweigerte der Beschuldigte eine - 14 - Aussage zum Abstand auf Konfrontation, wie lang die Leitlinien und Zwischenabstände sind (GA act. 16). Die Behauptung des Beschuldigten, sein Fahrzeug würde bei ungenügendem Abstand ständig laute Warnsignale abgeben, vermag das klare Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen. Das Warnsignal kann üblicherweise manuell ausgeschaltet werden. Ferner ist mit der Vorinstanz (E. 3.3.2 S. 8) festzuhalten, dass der Beschuldigte angegeben hat, das Fahrzeug gebe keinen Pfeifton mehr, sofern der ungenügende Abstand eine gewisse Zeit lang unterschritten werde (vgl. GA act. 15). 5.3.2.3. Indem der Beschuldigte einen Abstand von weniger als 1/6-Tacho während rund 2400 Metern einhielt, hat er eine erhöhte abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer und insbesondere für den ihm voraus- fahrenden Fahrzeuglenker geschaffen. Es ist allgemein bekannt, dass aufgrund der hohen auf der Autobahn gefahrenen Geschwindigkeiten bereits geringe Fahrfehler, ein plötzliches Bremsmanöver des vorausfahrenden Fahrzeugs oder eine kurze Unachtsamkeit zu Unfällen und Folgeunfällen mit fatalen Folgen führen können. Mit Blick darauf verfängt die Argumentation des Beschuldigten, er habe nicht mit einem Bremsen des vorderen Fahrzeugs rechnen müssen, nicht (Berufungs- begründung S. 15). Die Behauptung des Beschuldigten, es habe kein reger Verkehr geherrscht und die Fahrbahn sei vor dem vor ihm fahrenden Fahrzeug frei gewesen (Berufungsbegründung S. 15), trifft so nicht zu. Es hatte auf beiden Fahrstreifen immer wieder verschiedene Fahrzeuge (PW, PW mit Anhänger, Lastwagen) und bei Time 0:08 wechselt ein PW mit Anhänger unmittelbar vor das vor dem Beschuldigten fahrende Fahrzeug auf die Überholspur. An der Gefährlichkeit der Fahrweise des Beschuldigten ändert auch nichts, dass sein Fahrzeug mit Sport- resp. Rennbremsen ausgestattet ist und eine schnelle und effiziente Reaktion ermöglicht, denn es ist auch die Bremsreaktionszeit zu beachten, die gemäss Rechtsprechung selbst bei erhöhter Bremsbereitschaft mindestens eine Sekunde beträgt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.3; 6B_290/2015 vom 23. November 2015 E. 2.3.1). Somit hätte ein allfällig kürzerer Bremsweg seines Fahrzeugs den zu geringen Abstand von weniger als 1/6-Tacho aufgrund des verzögerten Bremsens durch die Reaktionszeit bei den gefahrenen Geschwindigkeiten zwischen 100 bis 131 km/h – was einer zurückgelegten Strecke von mindestens 27.77 Metern pro Sekunde entspricht – nicht ausgleichen können. Dieses Fahrverhalten des Beschuldigten ist nach dem Dargelegten objektiv als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren. - 15 - 5.3.2.4. Das Fahrverhalten des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.2 S. 11) als rücksichtslos zu qualifizieren. Dass der Abstand viel zu klein war und er durch das Nichteinhalten eines genügenden Abstands beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn zumindest eine abstrakte Gefahr schafft, musste dem Beschuldigten aufgrund seiner theoretischen und praktischen Ausbildung zur Erlangung des Führerausweises, seiner langjährigen Fahrpraxis und damit einhergehend seinem Wissen um die Bedeutung von Abstandsvorschriften bewusst gewesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.4.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 425). Es liegt hier zudem keine nur kurze Unaufmerksamkeit hinsichtlich der Abstandswahrung vor. Dass der Abstand für die von ihm gefahrene Geschwindigkeit zu klein war, räumte der Beschuldigte bei der Befragung am Tattag denn auch ohne Weiteres ein (UA act. 23). Der vor der Vorinstanz getätigten Aussage des Beschuldigten, dass er davon ausgegangen sei, einen halben Tacho Abstand eingehalten zu haben (GA act. 16), kann daher nicht geglaubt werden. Besondere Umstände, die das Verhalten des Beschuldigten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen, liegen nicht vor. Gute Witterungs- und Strassenverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass die Mindestabstände auf Autobahnen oftmals nicht eingehalten werden (GA act. 15; vgl. BGE 142 IV 93 E. 4.2.1), denn dies führt nicht dazu, dass die für die Verkehrssicherheit wichtigen Abstandsregeln je nach Verkehrsaufkommen auf Autobahnen ihre Gültigkeit verlieren würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_164/2020 vom 20. Juli 2021 E. 3.5). Die Verhaltens- weise des Beschuldigten bleibt denn auch ungeachtet des Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer gleichwohl gefährlich und sein Verhalten ist daher grundsätzlich als rücksichtslos einzustufen. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 1'970.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren und einer Verbindungbusse von Fr. 15'000.00, ersatzweise 7 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 6.2. Der Beschuldigte beanstandet die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe für den Fall eines Schuldspruchs einzig damit, dass es dem gesunden Menschenverstand und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit wider- spreche, ihn mit rund Fr. 115'000.00 zu «büssen» (Berufungsbegründung S. 14 oben, Stellungnahme S. 2 unten). Es kann offen bleiben, ob er damit - 16 - den Begründungsanforderungen im schriftlichen Berufungsverfahren genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.1 f. mit Hinweisen), kann die von der Vorinstanz ausge- sprochene Geldstrafe doch unter keinem Titel herabgesetzt werden. Die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 50 Tagessätzen befindet sich am unteren Ende des ordentlichen Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und erscheint angesichts der mit dem klar ungenügenden Abstand einhergehenden Gefährdung der Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer auch unter Berücksichtigung der zusätzlich auszusprechenden Verbindungsbusse (als eine zusammen mit der Geldstrafe angemessenen Sanktion, siehe dazu unten) sowie der sich neutral auswirkenden Täterkomponente (vorinstanzliches Urteil E. 5.2.3) als mild. Der Beschuldigte hat leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Er verfügte in Bezug auf die Wahrung eines ausreichenden Abstandes denn auch über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, mit ausreichendem Abstand zum vorausfahrenden zu fahren. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, sich an die aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit und zum Schutz der Verkehrsteilnehmer aufgestellten Normen des Strassenverkehrsrechts zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). 6.3. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3'000.00. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. Mit Blick auf die sehr guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (jährliches Nettoeinkommen gemäss Steuererklärung von Fr. 1'674'683.00) kann die von der Vorinstanz auf Fr. 1'970.00 festgesetzte Tagessatzhöhe (vorinstanzliches Urteil E. 5.2.4) nicht herabgesetzt werden, zumal der Beschuldigte keine massgeblichen Veränderungen in den finanziellen oder persönlichen Verhältnissen geltend macht. 6.4. Mit der Vorinstanz ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns - 17 - deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung – hier einer (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln – zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des gerade noch leichten Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), wäre die von der Vorinstanz auf Fr. 15'000.00 festgesetzte Verbindungsbusse an sich zu bestätigen. Der Höchstbetrag für eine Verbindungsbusse liegt jedoch bei Fr. 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_784/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.2.4; ACHERMANN, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 30 zu Art. 42 StGB), weshalb die vorinstanzlich ausgesprochene Verbindungsbusse von Amtes wegen herabzusetzen ist. Die Ersatz- freiheitsstrafe für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse von Fr. 10'000.00 schuldhaft nicht bezahlt, ist ausgehend von einem Umwandlungssatz von Fr. 1'970.00 (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77) auf 6 Tage festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 6.5. Dass sich die bedingte Geldstrafe und die Verbindungsbusse in ihrer Summe auf Fr. 108'500.00 beläuft, ist dem gesetzgeberischen Willen geschuldet, dass bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe von Fr. 30.00 bis Fr. 3'000.00 die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters von entscheidender Bedeutung sind. Mithin soll sichergestellt werden, dass Täter, welche dieselbe Tat mit identischem Verschulden begangen haben, trotz unterschiedlicher Einkommens- und Vermögensverhältnissen von der Geldstrafe gleich hart getroffen werden. Entgegen dem Beschuldigten widerspricht die ausgesprochene Geldstrafe und Verbindungsbusse deshalb weder dem gesunden Menschenverstand noch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit der Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass die Verbindungsbusse von Amtes wegen von Fr. 15'000.00 auf den Höchstbetrag von Fr. 10'000.00 herabgesetzt wird. Es handelt sich dabei im Vergleich zur zu bestätigenden Geldstrafe - 18 - von 50 Tagessätzen à Fr. 1'970.00, d.h. Fr. 98'500.00, um eine unwesentliche Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrens- kosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren deshalb selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 7.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 19 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der groben Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 1'970.00, d.h. Fr. 98'500.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 10'000.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'124.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] - 20 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Bekaj