2.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die sichergestellte Schachtel mit 8 Schuss Munition wird gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, überwiesen. 3. 3.1. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'512.00 auszurichten.