Unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Regelstundenansatzes von Fr. 220.00 bis Ende 2023 resp. Fr. 240.00 ab 1. Januar 2024 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7.7 % resp. 8.1 % resultiert folglich eine Entschädigung von Fr. 6'670.80 ([7 h x Fr. 220.00 + 192.50 Auslagen + 7.7 % MwSt.] + [18.41 h (Aufwand angepasst) + Fr. 24.85 Auslagen + 8.1 % MwSt.]). Diese Entschädigung ist dem Verteidiger zuzusprechen (Art. 429 Abs. 3 StPO). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: