Insgesamt sind somit 20:45 Stunden zu entschädigen. Damit ergibt sich zuzüglich der geltend gemachten Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % bei einem Regelstundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) eine Entschädigung von gerundet Fr. 5'512.00. 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). - 17 -