Vor diesem Hintergrund ist der geltend gemachte Aufwand von 10:45 Stunden für die Berufungsbegründung um 2 Stunden zu kürzen. Zwar umfasst diese insgesamt 18 Seiten, dabei wurde jedoch teilweise die Anklage kursiv zitiert, entsprechend gering entfällt damit der Aufwand für diese Textstellen. Ebenfalls um 2 Stunden zu kürzen ist der geltend gemachte Aufwand für das rund 9 Seiten umfassende Plädoyer, wobei die Seiten nicht sehr dicht beschrieben sind. Insgesamt sind somit 20:45 Stunden zu entschädigen.