Der Verteidiger des Beschuldigten hat eine Kostennote eingereicht, wobei nicht unbesehen darauf abzustellen ist. Der Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bestens vertraut. Die sich im Berufungsverfahren stellenden Fragen wichen dabei nicht grundsätzlich von den sich im erstinstanzlichen stellenden Fragen ab. Entsprechend wurde in weiten Teilen dasselbe wie bereits vor Vorinstanz vorgebracht. Vor diesem Hintergrund ist der geltend gemachte Aufwand von 10:45 Stunden für die Berufungsbegründung um 2 Stunden zu kürzen.