5. Nachdem in Bezug auf sämtliche beschlagnahmten Gegenstände ein Freispruch erfolgt, bleibt für eine Einziehung gemäss Art. 135 Abs. 3 StGB kein Raum und es sind dem Beschuldigten diese Gegenstände (mit Ausnahme der Munition) herauszugeben. - 16 - 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend dem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.