Jedoch schliesst der Betrachter sofort auf einen künstlichen Kontext und nicht tatsächlich Geschehenes. Es ist zweifelhaft, ob ein durchschnittlicher Betrachter aufgrund dieser sinnlosen und rohen Gewalt gegenüber einem wehrlosen Wesen auf eine sozialkritische Haltung schliesst (vgl. Berufungsbegründung, S. 6, Ziff. 3.2; S. 16, Ziff. 11.2). Nichtdestotrotz hat auch diese Darstellung nicht eine vom Tatbestand der Gewaltdarstellung geforderte Eindringlichkeit, da grundsätzlich der Realitätsbezug fehlt. Folglich hat ein Freispruch zu erfolgen.