4.3.9. Betreffend den Stoffaufnäher gemäss Anklageziffer 3 Bullet-Point 4 erfolgte ein Schuldspruch gemäss Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StGB (vorinstanzliches Urteil, E. 5.3.4.2, S. 30 f.). Auf dem Stoffaufnäher ist eine Frau zu erkennen, welche mit einem Wallholz den Schädel eines Säuglings zertrümmert (act. 113 unten, Reihe 1, Bild 1 von links). Diese Darstellung ist zwar mit klaren Linien gezeichnet und die Farben sind realitätsnah gehalten. Jedoch schliesst der Betrachter sofort auf einen künstlichen Kontext und nicht tatsächlich Geschehenes.