Dieses Bild ist mit klaren Linien und realitätsnahen Farben gemalt. Die Szene ist auf den ersten Blick erkennbar, der aufgespiesste Körper der Frau in der Mitte des Bildes fällt sofort ins Auge. Dennoch ist die gesamte Szenerie comichaft und überzeichnet gehalten, dem Betrachter wird kein realistisches Geschehen suggeriert, zumal der nicht behelmte Mann monster- oder zombiähnliche Züge aufweist. Insofern - 15 - ist die Darstellung zwar sehr makaber, jedoch nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 135 StGB, womit auch hier ein Freispruch zu erfolgen hat.