4.3.8. Betreffend die Audio-Schallplatte «Rising Sun Carnage» gemäss Anklageziffer 1 Bullet-Point 14 erfolgte ein Schuldspruch gemäss aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (vorinstanzliches Urteil, E. 3.3.4.2, S. 21). Auf dem Cover der Schallplatte ist ein gezeichnetes Bild eines Lagerfeuers abgedruckt, auf welchen eine nackte Frau mit abgetrennten Armen und Beinen auf einem Spiess geröstet wird, wobei der Spiess direkt ihre Vagina penetriert und diese so zur Schau stellt, umgeben von drei Männern, welche Teile der Frau essen (act. 112 oben). Dieses Bild ist mit klaren Linien und realitätsnahen Farben gemalt.