Diesbezüglich kann grundsätzlich auf das oben Ausgeführte (E. 4.3.6) verwiesen werden. Die Vornahme der Selbstzerstümmelung ist in diesem Bild in einem unrealistischen und übertriebenen Mass dargestellt, so dass die Zeichnung auch als solche und nicht als realistische Handlung wahrgenommen wird. Dazu kommt, dass die Verletzungen verschwommen in Rot- und Schwarztönen gemalt sind ist und nicht direkt und eindringlich ins Auge fallen. Entsprechend ist diese Darstellung nicht tatbestandsmässig und es hat ein Freispruch zu erfolgen.