4.3.4. Betreffend das T-Shirt gemäss Anklageziffer 1 Bullet-Point 5 erfolgte ein Schuldspruch gemäss aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (vorinstanzliches Urteil, E. 3.3.4.2, S. 17). Auf dem T-Shirt ist das gezeichnete Bild einer mit gespreizten Beinen bäuchlings liegenden nackten Frau mit abgetrennten Armen zu sehen (act. 115 unten, Reihe 1, Bild 2 von links). Auf den ersten Blick fällt sofort die nackte Frau auf rotem Hintergrund ins Auge. Erst bei genauerem Hinsehen erkennt man den abgetrennten Arm und die darunter befindliche, ebenfalls in roter Farbe gemalte, Blutlache.