Insofern ist zwar die Zeichnung eindringlich, aber nicht die eigentliche Gewaltdarstellung. Zudem ist die Darstellung in ihrer Form nicht derart realistisch gehalten, dass sie nachhaltig in das Bewusstsein des Betrachters einzudringen vermag. Der Tatbestand ist damit knapp nicht erfüllt ist und folglich hat ein Freispruch zu erfolgen.