von links, vorinstanzliches Urteil, S. 17). Diese Darstellung ist in schwarzweiss gehalten, das Bild konturscharf und klar umrissen gezeichnet. Einerseits ist das Gesamtbild aufgrund der schwarz-weiss Zeichnung einprägsam. Andererseits tritt dadurch die eigentliche Darstellung der Verletzung und der herausquellenden Gedärme in den Hintergrund. Wäre diese in Farbe wie beispielsweise in Rot gehalten gewesen, würde die Darstellung erheblich stärker in das Bewusstsein des Betrachters eindringen. Insofern ist zwar die Zeichnung eindringlich, aber nicht die eigentliche Gewaltdarstellung.