4.3.3. Betreffend das T-Shirt gemäss Anklageziffer 1 Bullet-Point 4 erfolgte ein Schuldspruch gemäss aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (vorinstanzliches Urteil, E. 3.3.4.2, S. 17). Auf dem T-Shirt ist eine gezeichnete nackte und gefesselte Frau mit im Kniebereich amputierten Beinen und aus einer Schnittverletzung am Bauch herausquellenden Gedärmen, die von einem Arm bis zur Faust vaginal penetriert wird, erkennbar (act. 114 unten, Reihe 1, Bild 1 - 13 -