Während die Oberkörper und Köpfe sehr klar gezeichnet sind, sind die Bauchverletzungen sowie die daraus quillende Gedärme weniger klar und eindeutig erkennbar. Auf einen ersten und oberflächlichen Blick stechen primär rote Flecken aus roten Strichen ins Auge. Die ganze Zeichnung ist sodann nicht in einem realistischen Stil gehalten. Entsprechend kann nicht von einer eindringlichen Darstellung im oben dargelegten Sinne (E. 4.2) gesprochen werden, welche die Schwelle zur Erfüllung des Tatbestands der Gewaltdarstellung erreicht. In diesem Punkt hat deshalb ein Freispruch zu erfolgen.