4.3. 4.3.1. Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte die fraglichen Gegenstände mit den vorliegend zu beurteilenden Darstellungen zum Eigenkonsum hat schicken lassen resp. erworben und eingeführt hat (act. 102 f.; vorgängige Berufungsbegründung, S. 5). Strittig und zu überprüfen ist die rechtliche Würdigung der betreffenden Darstellungen.