tatsächlich stattfindet. An der Eindringlichkeit einer Darstellung ändern unprofessionelle Filmaufnahmen, Übertreibungen, parodistische oder satirische Elemente grundsätzlich nichts, solange sie vom durchschnittlichen Betrachter nicht als offensichtlich überzeichnet und unrealistisch eingestuft werden und damit eine Suggestion unwahrscheinlich würde (HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 28 f. zu Art. 135 StGB). Der Art. 135 StGB bezweckt einerseits den Schutz Jugendlicher und Erwachsener vor ungewollter Konfrontation mit entsprechenden Erzeugnissen.