Der Tatbestand erfasst nur Darstellungen exzessiver Gewalt und ist daher restriktiv anzuwenden. Zudem muss die Darstellung eindringlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Darstellung in das Bewusstsein des Betrachters einzudringen vermag, wenn sie realistisch sowie suggestiv ist. Als realistisch ist eine Darstellung einzustufen, wenn der Eindruck entsteht, ein Ereignis habe tatsächlich stattgefunden. Unwesentlich ist hingegen, ob die Darstellung echt wirkt, sodass beim Rezipienten das Gefühl hervorgerufen wird, was er sehe, trage sich auch zu, selbst wenn er weiss, dass es nicht - 12 -