3.2. Die Vorinstanz erkannte in 9 von insgesamt 21 angeklagten Fällen, dass der Tatbestand der harten Pornografie mit Gewaltdarstellungen gegen Erwachsene oder der Gewaltdarstellung, je zum Eigenkonsum, erfüllt sei. 3.3. Der Beschuldigte bringt mit Berufung in erster Linie vor, dass sämtliche auf den Gegenständen abgedruckte Darstellungen einen schutzwürdigen kulturellen Wert hätten (vorgängige Berufungsbegründung, S. 5 ff., Ziff. 3 ff.). Weiter wird von ihm auch der Vorsatz bestritten (vorgängige Berufungsbegründung, S. 18, Ziff. 13).