2.2. Das Anklageprinzip ist vorliegend nicht verletzt. Der Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wurde, und konnte sich dagegen wehren. So habe er Abbildungen einführen wollen, auf denen Gewaltdarstellungen gegen Erwachsene dargestellt seien. Ob diese Gewalt nun im Kontext mit sexuellen Handlungen oder unabhängig davon zu beurteilen ist, ist für eine mögliche Verteidigung unbeachtlich, zumal der Begriff der Gewalt in beiden Fällen eng auszulegen ist. Sodann konnte der Beschuldigte bereits vor Vorinstanz umfassend Stellung zu den Darstellungen sowie zum kulturellen Wert der Darstellungen nehmen und hat dies auch getan (act.