2. 2.1. Der Beschuldigte rügt zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anklageprinzips. So verkenne die Staatsanwaltschaft, dass die dargestellte Gewalt, welche die Strafbarkeit von Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StGB (Gewaltdarstellungen) begründe, nicht mit jener der «Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen» des bis 31. Juni 2024 geltenden Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB übereinstimme und entsprechend nicht in der Anklageschrift umschrieben sei (Plädoyer, S. 5).