1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche (Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils), gegen die Strafzumessung (Dispositivziffern 3 und 4), die Einziehung von Gegenständen (Dispositivziffer 6.1) und die Verlegung der Kosten (Dispositivziffern 7 und 8). Nicht angefochten und daher nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO) sind die ergangenen Freisprüche (Dispositivziffer 1), das Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots (Dispositivziffer 5), die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände (Dispositivziffer 6.2) sowie der Entscheid über die Munition (Dispositivziffer 6.3).