3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 14. Mai 2024 beantragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch, die Herausgabe sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände (mit Ausnahme der Munition) sowie die Kostenverlegung zulasten des Staates und die Zusprechung einer Parteientschädigung. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete mit Eingabe vom 27. Mai 2024 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsbegründung vom 18. Juli 2024 hielt der Beschuldigte an seinen bereits gestellten Anträgen fest.