8.3. Eine Nachzahlung der Parteikosten im Umfang von Fr. 80.00 (4 Std. à Fr. 20.00) zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7 % wird für den Fall, dass die Rechtsprechung für den Kanton Aargau rechtskräftig die Rückwirkung des seit 1. Januar 2024 geltenden Stundenansatzes gemäss Anwaltstarif für Aufwendungen vor dem 1. Januar 2024 vorsehen sollte, vorbehalten. 2.2. Gegen das ihm am 6. März 2024 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte am 18. März 2024 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 24. April 2024 zugestellt.