8. -9- 8.1. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten zu ¾ selbst. Zu ¼ werden sie auf die Staatskasse genommen. 8.2. Dem Verteidiger des Beschuldigten wird ¼ der gerichtlich in der Höhe von Fr. 6'444.70 genehmigten Kostennote (Honorar von Fr. 5'764.00 [20.35 Stunden à Fr. 240.00 gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT und 4 Stunden à Fr. 220.00 gemäss § 9 Abs. 2bis aAnwT], 7.7 % MwSt. auf Fr. 880.00, ausmachend Fr. 67.75, und 8.1 % MwSt. auf Fr. 4'884.00, ausmachend Fr. 395.60, sowie Auslagen von Fr. 217.35) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen, dementsprechend Fr. 1'611.20.