1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage: - der mehrfachen (harten) Pornografie mit Minderjährigen zum Eigenkonsum gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (Anklageziffer 1, Al 2, 3 und 12); - der versuchten (harten) Pornografie mit Minderjährigen zum Eigenkonsum gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2); - der mehrfachen (harten) Pornografie mit Gewaltdarstellungen gegen Erwachsene zum Eigenkonsum gemäss Art.