5.1. Die Verfahrenskosten inkl. Untersuchungskosten gemäss Ziff. III in Höhe von CHF 1'422.00 sowie die Anklagegebühr in Höhe von CHF 1'350.00 seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5.2. Die Kosten der Wahlverteidigung seien durch den Beschuldigten selbst zu tragen. 2. 2.1. Mit Urteil vom 26. Februar 2024 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau: