3. Dem Beschuldigten sei gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisatorische ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. 4. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. II seien gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 197 Abs. 6 StGB einzuziehen und zu vernichten. 5. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sei wie folgt zu befinden: