2. Er sei in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmungen sowie von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu verurteilten zu:  einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren;  einer Busse von CHF 900.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe.