Der Beschuldigte tätigte die Bestellung und Einfuhr der vorgenannten Gegenstände bewusst und gewollt, um diese jederzeit zu seiner freien Verfügung zu haben und diese anschauen bzw. anhören zu können. Er tat dies im Wissen darum, dass die vorgenannten Gegenstände nach Schweizerischer Auffassung keinen schutzwürdigen kulturellen Wert haben, welcher derartige Darstellungen von grausamen Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige aufzuwiegen vermögen würde. 4. Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 15 Abs. 1 WG) […] II. Beschlagnahmte Gegenstände (Art. 326 Abs. 1 lit. c StPO)