Am 16.05.2022 wurde das an den Beschuldigten adressierte Paket mit den vorgenannten Gegenständen anlässlich der Einfuhr in die Schweiz in Zürich-Mülligen durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit beschlagnahmt. Der Beschuldigte tätigte die Bestellung und Einfuhr der vorgenannten Gegenstände bewusst und gewollt, um diese jederzeit zu seiner freien Verfügung zu haben und diese anschauen bzw. anhören zu können. Er tat dies im Wissen darum, dass die vorgenannten Gegenstände nach Schweizerischer Auffassung keinen schutzwürdigen kulturellen Wert haben, welcher derartige Darstellungen von sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, Tieren und Gewalt aufzuwiegen vermögen würde.