Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, Gegenstände im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB, die sexuelle Handlungen mit Tieren, sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen und nicht tatsächlich sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, zum eigenen Konsum eingeführt, erworben oder sonst wie beschafft.