Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.84 (ST.2023.247; STA.2022.4425) Urteil vom 21. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1990, von Langnau im Emmental und Zürich, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Keller, […] Gegenstand Pornografie usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 28. November 2023 be- treffend die folgenden, vorliegend noch interessierenden Sachverhalte, wie folgt Anklage gegen den Beschuldigten: I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) 1. Mehrfache Pornografie zum Eigenkonsum (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, Gegenstände im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB, die sexuelle Handlungen mit Tieren, sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen und nicht tatsächlich se- xuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, zum eigenen Konsum eingeführt, erworben oder sonst wie beschafft. Tatorte: U._____, V-Strasse (Bestellung) 8010 Zürich-Mülligen (Einfuhr) Tatzeiten: Zwischen Dienstag, 01.02.2022 und Donnerstag, 31.03.2022 (Bestellung) Montag, 16.05.2022 (Einfuhr) Im Zeitraum zwischen 01.02.2022 und 31.03.2022 vereinbarte der Beschuldigte an seinem Wohnort über das Internet mit einer unbekannten männlichen Person in den Vereinigten Staaten von Amerika, dass dieser dem Beschuldigten verschiedene Tonträger und Devo- tionalien ausländischer Musikgruppen schenken und per Post zusenden werde. Darunter befanden sich nachfolgende Gegenstände:  2 T-Shirts. 1 Langarm-Shirt und 1 Audio-CD "GOKKUN". vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild zweier nackter erwachsener Frauen, deren Ge- därme aus Schnittverletzungen am Bauch herausquellen und die ihre Vaginalbe- reiche in Scherenstellung aneinander reiben. Audio-CD rückseitig bedruckt mit Songtiteln wie "DECAPITATED NECK STUMP GANGBANG", "FISTFUCKING HER SHOKEN ASS WITH BROKEN GLASS", "CUM DRENCHED LOLICON ENTRAILS". "SQUID IN THE LOLI'S CUNT" und "BIZARRE SATANIC SEX RIT- UALS OF REIKA KITAMI". Entsprechende Audio- Dateien befanden sich auf dem Datenträger.  […]  […]  1 T-Shirt, vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild einer gefesselten erwachsenen nackten Frau mit im Kniebereich amputierten Beinen und aus einer Schnittverletzung am Bauch herausquellenden Gedärmen, die von einem Arm bis zur Faust vaginal penetriert wird.  1 T-Shirt, vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild einer mit gespreizten Beinen bäuchlings liegenden nackten erwachsenen Frau mit abgetrennten Ar- men. Rückseitig bedruckt mit dem gezeichneten Bild einer erwachsenen Frau mit nackten Brüsten, abgetrennten Armen und aus einer Schnittverletzung am Bauch herausquellenden Gedärmen. -3-  1 T-Shirt, vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild eines abgetrennten nackten weiblichen Unterleibs mit grossflächigen Verletzungen, welcher mit ge- spreizten Beinen auf einem Tisch liegt, während ein zombieartiges männliches Wesen den Geschlechtsverkehr an ihm vollzieht. Vorderseitig bedruckt mit dem Schriftzug "Post-Abortion Slut Fuck". Rückseitig bedruckt mit dem Schriftzug "Slam The Bitch Till She Bleeds".  […]  […]  […]  […]  […]  1 Audio-CD "Hitoshizuka", vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild eines mit Strümpfen bekleideten und ansonsten nackten minderjährigen Mäd- chens, welches mit gespreizten Schenkeln knieend sein eigenes Herz in der lin- ken Hand hält und mit der rechten Hand in seiner eigenen Bauchhöhle hantiert, aus welcher aufgrund einer grossen Schnittverletzung die Gedärme quellen. Ent- sprechende Audio-Dateien befanden sich auf dem Datenträger.  1 Audio-CD unbenannt, vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild einer nackten erwachsenen Frau, welche sich in kniender Position mit gespreizten Bei- nen eine Kettensäge in den Bauch rammt, so dass die Gedärme herausquellen. Rückseitig bedruckt mit Songtiteln wie "Preteen Fuckmachine", "Rotten Fetus Facefuck" und "Semen Stained Corpse". Entsprechende Audio- Dateien befan- den sich auf dem Datenträger.  1 Audio-Schallplatte "RISING SUN CARNAGE", vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild eines Lagerfeuers, auf welchem eine nackte erwachsene Frau mit abgetrennten Armen und Beinen auf einem Spiess geröstet wird, wobei der Spiess direkt ihre Vagina penetriert und diese so zur Schau stellt, umgeben von drei Männern, welche Teile der Frau essen. Rückseitig bedruckt mit Songtiteln wie "KOI THROAT FUCK", "IKEBANA BODY PARTS" und "HUMAN TOFU". Ent- sprechende Audio-Dateien befanden sich auf dem Datenträger. Am 16.05.2022 wurde das an den Beschuldigten adressierte Paket mit den vorgenannten Gegenständen anlässlich der Einfuhr in die Schweiz in Zürich-Mülligen durch das Bundes- amt für Zoll und Grenzsicherheit beschlagnahmt. Der Beschuldigte tätigte die Bestellung und Einfuhr der vorgenannten Gegenstände be- wusst und gewollt, um diese jederzeit zu seiner freien Verfügung zu haben und diese an- schauen bzw. anhören zu können. Er tat dies im Wissen darum, dass die vorgenannten Gegenstände nach Schweizerischer Auffassung keinen schutzwürdigen kulturellen Wert haben, welcher derartige Darstellungen von sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, Tie- ren und Gewalt aufzuwiegen vermögen würde. 2. Versuchte Pornografie zum Eigenkonsum (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) […] 3. Mehrfache Gewaltdarstellungen zum Eigenkonsum -4- (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StGB) Tatorte: U._____, V-Strasse 56 (Bestellung) 8010 Zürich-Mülligen (Einfuhr) Tatzeiten: Zwischen Dienstag, 01.02.2022 und Donnerstag, 31.03.2022 (Bestellung) Montag, 16.05.2022 (Einfuhr) Im Zeitraum zwischen 01.02.2022 und 31.03.2022 vereinbarte der Beschuldigte an seinem Wohnort über das Internet mit einer unbekannten männlichen Person in den Vereinigten Staaten von Amerika, dass diese dem Beschuldigten verschiedene Tonträger und Devoti- onalien ausländischer Musikgruppen schenken und per Post zusenden werde. Darunter befanden sich nachfolgende Gegenstände:  […]  […]  […]  1 Stoffaufnäher, vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild einer erwach- senen Frau, welche den Schädel eines liegenden Säuglings mit einem Wallholz zertrümmert.  […]  […]  1 Audio-CD "JIG-AI", vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild eines minderjährigen Mädchens mit abgetrennten Armen und grossflächigen Schnitt- verletzungen am Bauch, aus welchen die Gedärme quellen. Rückseitig bedruckt mit Songtiteln wie "SUFFOCATED BETWEEN GIGANTIC UDDERS" und "EXTRUDING TESTICLES THROUGH GARLIC PRESS". Entsprechende Audio- Dateien befanden sich auf dem Datenträger. Am 16.05.2022 wurde das an den Beschuldigten adressierte Paket mit den vorgenannten Gegenständen anlässlich der Einfuhr in die Schweiz in Zürich-Mülligen durch das Bundes- amt für Zoll und Grenzsicherheit beschlagnahmt. Der Beschuldigte tätigte die Bestellung und Einfuhr der vorgenannten Gegenstände be- wusst und gewollt, um diese jederzeit zu seiner freien Verfügung zu haben und diese an- schauen bzw. anhören zu können. Er tat dies im Wissen darum, dass die vorgenannten Gegenstände nach Schweizerischer Auffassung keinen schutzwürdigen kulturellen Wert haben, welcher derartige Darstellungen von grausamen Gewalttätigkeiten gegen Minder- jährige aufzuwiegen vermögen würde. 4. Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 15 Abs. 1 WG) […] II. Beschlagnahmte Gegenstände (Art. 326 Abs. 1 lit. c StPO)  10 T-Shirts  2 Langarm-Shirts  3 Stoffaufnäher -5-  13 Audio-CDs  1 Audio-Kassette  1 Audio-Schallplatte  M2 Speicher, Samsung, 256 GB  Schachtel mit 8 Schuss Munition (beim Polizeikommando Aargau) […] IV. Anträge (Art. 326 Abs. 1 lit. f StPO) 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Er sei in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmungen sowie von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu verurteilten zu:  einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren;  einer Busse von CHF 900.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe. 3. Dem Beschuldigten sei gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebensläng- lich jede berufliche und jede organisatorische ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. 4. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. II seien gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 197 Abs. 6 StGB einzuziehen und zu vernichten. 5. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sei wie folgt zu befinden: 5.1. Die Verfahrenskosten inkl. Untersuchungskosten gemäss Ziff. III in Höhe von CHF 1'422.00 sowie die Anklagegebühr in Höhe von CHF 1'350.00 seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5.2. Die Kosten der Wahlverteidigung seien durch den Beschuldigten selbst zu tragen. 2. 2.1. Mit Urteil vom 26. Februar 2024 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage: - der mehrfachen (harten) Pornografie mit Minderjährigen zum Eigenkonsum gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (Anklageziffer 1, Al 2, 3 und 12); - der versuchten (harten) Pornografie mit Minderjährigen zum Eigenkonsum gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2); - der mehrfachen (harten) Pornografie mit Gewaltdarstellungen gegen Erwachsene zum Eigenkonsum gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (Anklageziffer 1, betreffend Al 1 [2-Tshirts und 1 Langarm-Shirt] 2, 3, 7, 8, 9, 10 und 11); - der mehrfachen Gewaltdarstellungen zum Eigenkonsum gemäss Art. 135 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 2 StGB (Anklageziffer 3, betreffend Al 1, 2, 3, 5 und 6); - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Waffengesetz (Anklageziffer 4). 2. -6- Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen (harten) Pornografie mit Gewaltdarstellungen gegen Erwachsene zum Eigenkonsum gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (Anklageziffer 1, betreffend Al 1 [Audio-CD], 4, 5, 6, 12, 13 und 14); - der mehrfachen Gewaltdarstellungen zum Eigenkonsum gemäss Art. 135 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 2 StGB (Anklageziffer 3, betreffend Al 4 und 7). 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 20 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 600.00. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvoll- zug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Be- deutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt. Wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, so wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 5. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d StGB wird abgese- hen. 6. 6.1. Gestützt auf Art. 135 Abs. 3 StGB und Art. 197 Abs. 6 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen: - 1 Audio-CD "GOKKUN", vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild zweier nackter erwachsener Frauen, deren Gedärme aus Schnittverletzungen am Bauch her- ausquellen und die ihre Vaginalbereiche in Scherenstellung aneinander reiben. Audio- CD rückseitig bedruckt mit Songtiteln wie "DECAPITATED NECK STUMP GANG- BANG", "FISTFUCKING HER SHOKEN ASS WITH BROKEN GLASS", "CUM DRENCHED LOLICON ENTRAILS", "SQUID IN THE LOLI'S CUNT" und "BIZARRE SATANIC SEX RITUALS OF REIKA KITAMI. - 1 T-Shirt, vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild einer gefesselten erwach- senen nackten Frau mit im Kniebereich amputierten Beinen und aus einer Schnittver- letzung am Bauch herausquellenden Gedärmen, die von einem Arm bis zur Faust vaginal penetriert wird. - 1 T-Shirt, vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild einer mit gespreizten Bei- nen bäuchlings liegenden nackten erwachsenen Frau mit abgetrennten Armen. Rück- seitig bedruckt mit dem gezeichneten Bild einer erwachsenen Frau mit nackten Brüs- ten, abgetrennten Armen und aus einer Schnittverletzung am Bauch herausquellen- den Gedärmen. - 1 T-Shirt, vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild eines abgetrennten nack- ten weiblichen Unterleibs mit grossflächigen Verletzungen, welcher mit gespreizten Beinen auf einem Tisch liegt, während ein zombieartiges männliches Wesen den Ge- schlechtsverkehr an ihm vollzieht. Vorderseitig bedruckt mit dem Schriftzug "Post- Abortion Slut Fuck". Rückseitig bedruckt mit dem Schriftzug "Slam The Bitch Till She Bleeds". - 1 Audio-CD "Hitoshizuka", vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild einer mit Strümpfen bekleideten und ansonsten nackten Frau, welche mit gespreizten Schen- keln knieend ihr eigenes Herz in der linken Hand hält und mit der rechten Hand in ihrer -7- eigenen Bauchhöhle hantiert, aus welcher aufgrund einer grossen Schnittverletzung die Gedärme quellen. - 1 Audio-CD unbenannt, vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild einer nack- ten erwachsenen Frau, welche sich in kniender Position mit gespreizten Beinen eine Kettensäge in den Bauch rammt, so dass die Gedärme herausquellen. Rückseitig be- druckt mit Songtiteln wie "Preteen Fuckmachine", "Rotten Fetus Facefuck" und "Se- men Stained Corpse". - 1 Audio-Schallplatte "RISING SUN CARNAGE", vorderseitig bedruckt mit einem ge- zeichneten Bild eines Lagerfeuers, auf welchem eine nackte erwachsene Frau mit abgetrennten Armen und Beinen auf einem Spiess geröstet wird, wobei der Spiess direkt ihre Vagina penetriert und diese so zur Schau stellt, umgeben von drei Männern, welche Teile der Frau essen. Rückseitig bedruckt mit Songtiteln wie "KOI THROAT FUCK", "IKEBANA BODY PARTS" und "HUMAN TOFU". - 1 Audio-CD "JIG-AI", vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild einer Frau mit abgetrennten Armen und grossflächigen Schnittverletzungen am Bauch, aus welchen die Gedärme quellen. Rückseitig bedruckt mit Songtiteln wie "SUFFOCATED BETWEEN GIGANTIC UDDERS" und "EXTRUDING TESTICLES THROUGH GAR- LIC PRESS". - 1 Stoffaufnäher, vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild einer erwachse- nen Frau, welche den Schädel eines liegenden Säuglings mit einem Wallholz zertrüm- mert. 6.2. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben: - 2 T-Shirts, 1 Langarm-Shirt "GOKKUN", vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild zweier nackter erwachsener Frauen, deren Gedärme aus Schnittverletzungen am Bauch herausquellen und die ihre Vaginalbereiche in Scherenstellung aneinander rei- ben. - 1 T-Shirt und 1 Audio-CD "TENTACLE INDUCED INTESTINAL DISPLACEMENT", vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild eines mit einer geöffneten Schul- uni-form-Jacke bekleideten und ansonsten nackten minderjährigen Mädchens, des- sen Vagina, Bauch und Gesicht von einem tierischen Wesen mit Tentakeln penetriert und durchbohrt wird. Audio-CD rückseitig bedruckt mit Songtiteln wie "PRETEEN SEX TRAFFICKING" und "CHILD SNUFF FUCKFEST". - 1 T-Shirt, vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild von sechs weiblichen Personen, darunter 1 geköpfte erwachsene Frau mit entblössten Brüsten und 1 min- derjähriges Mädchen, welches vor seinen aus einer Schnittverletzung am Bauch her- ausquellenden Gedärmen sitzend seinen Rock hochhebt und seinen Vaginalbereich präsentiert. Rückseitig bedruckt mit dem Schriftzug "Things Asians Do When They Are Done With Homework". - 1 Audio-CD "NIPPON STYLE", rückseitig bedruckt mit einem Foto einer Vagina, aus welcher Maden herauskriechen, sowie Songtiteln wie "FORCED ROTTEN EEL SO- DOMY", "ENDORSED BY THE TORTURE PORNOGRAPHIC STUDIO RAN BY LEE- CHES" und "DISTANT SCREAMS FROM A CATERPILLAR- INFESTED BASE- MENT". - 1 Audio-CD "ERO GURO PRACTICES MANUAL", vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild einer erwachsenen Frau, welche mit gespreizten Beinen und halb entblössten Brüsten ein Schwert haltend vor einer liegenden Frau mit Schnittverlet- zungen sitzt. Rückseitig bedruckt mit Songtiteln wie "HIGH SPEED MACHETE CUNT- FUCK" und "DEBREASTED PRIOR TO SODOMY". Entsprechende Audio-Dateien befanden sich auf dem Datenträger. - 1 Audio-CD "GURO ORGY", vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild einer erwachsenen Frau in einem Latexanzug mit einer Schnittverletzung am Bauch, aus welcher die Gedärme hervorquellen. Rückseitig bedruckt mit Songtiteln wie "Fresh Cut Holstaur Tit Steaks", Rape Strangle Burn", "Cuntkick Snuff und "Drowned in Buk- kake". -8- - 1 Audio-CD "BUKKAKE BIRTHDAY" vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild einer erwachsenen Frau mit Hand- und Halsfesseln sowie mehrerer auf sie eja- kulie-render Penisse, rückseitig bedruckt mit Songtiteln wie "LOLICON BUKKAKE" und "SCHOOL GIRL VIVISECTION". - 1 Audio-CD "THE DIVINE UNION OF SERRATED FLESH", vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild einer nackten erwachsenen Frau, welche von Kopf bis Fuss aufgeschnitten und wieder zusammengeklammert wurde. Rückseitig be-druckt mit Songtiteln wie "BATTLE ANAL LOLITA" und "MAIL ORDER SHOTACON". - 2 T-Shirts, 1 Stoffaufnäher, 1 Audio-Kassette und 1 Audio-CD "DEHUMANIZING ITA- TRAIN WORSHIP", vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild eines sitzen- den minderjährigen Mädchens in Schuluniform, dessen Körper mit grossflächigen Schnittverletzungen überzogen ist, so dass die Eingeweide herausquellen. Audio-CD rückseitig bedruckt mit Songtiteln wie "BRUTAL RUSH" und SLAM SLAUGHTER". - 1 T-Shirt, vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild eines minderjährigen Mädchens, dass seine eigenen Eingeweide umarmt, welche aufgrund einer grossflä- chigen Schnittverletzung aus seinem Körper herausquellen. Versehen mit dem Schriftzug "Adoration of Decaying Innocence". - 1 Langarm-Shirt und 1 Stoffaufnäher, vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild eines minderjährigen Mädchens in liegender Position, dessen Eingeweide aus grossflächigen Schnittverletzungen herausquellen. Der Stoffaufnäher auf der Vorder- seite, das Langarm-Shirt auf der Rückseite versehen mit dem Schriftzug "School Girl Sashimi". - 1 Audio-CD "SCHOOL GIRL UPON THY CORPSE", vorderseitig bedruckt mit einem gezeichneten Bild eines minderjährigen Mädchens, dessen Unterleib verstümmelt ist, so dass die Eingeweide herausquellen. Rückseitig bedruckt mit Songtiteln wie "SHOT IN THE STOMACH, HIDDEN IN A PILE OF ROTTING CARCASSES AND SET ABLA- ZE" und "INVOLUNTARY SELF-IMMOLATION". Entsprechende Audio-Dateien be- fan-den sich auf dem Datenträger. - 1 Audio-CD "BRUTAL BONG BASHING DEAD", vorderseitig bedruckt mit einem ge- zeichneten Bild eines minderjährigen Mädchens in liegender Position, dessen Einge- weide aus grossflächigen Schnittverletzungen herausquellen. - 1 M.2 Speicher, Samsung, 256 GB Die beschlagnahmten Gegenstände können vom Beschuldigten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Voranmeldung auf der Gerichtskanzlei abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände vernichtet. 6.3. Die folgende Munition wird strafrechtlich nicht eingezogen: Schachtel mit 8 Schuss Munition (beim Polizeikommando Aargau) Über die definitive Rückgabe bzw. die definitive Einziehung betreffend die beschlagnahmte Munition hat die SIWAS im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens zu entschei- den. 7. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'350.00 c) andere Auslagen (Polizeikostenrapport) Fr. 1'464.00 Total Fr. 4'014.00 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. c) zu 3/4, somit der Betrag von Fr. 3'010.50, auferlegt. 8. -9- 8.1. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten zu ¾ selbst. Zu ¼ werden sie auf die Staatskasse genommen. 8.2. Dem Verteidiger des Beschuldigten wird ¼ der gerichtlich in der Höhe von Fr. 6'444.70 genehmigten Kostennote (Honorar von Fr. 5'764.00 [20.35 Stunden à Fr. 240.00 gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT und 4 Stunden à Fr. 220.00 gemäss § 9 Abs. 2bis aAnwT], 7.7 % MwSt. auf Fr. 880.00, ausmachend Fr. 67.75, und 8.1 % MwSt. auf Fr. 4'884.00, ausmachend Fr. 395.60, sowie Auslagen von Fr. 217.35) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen, dementsprechend Fr. 1'611.20. 8.3. Eine Nachzahlung der Parteikosten im Umfang von Fr. 80.00 (4 Std. à Fr. 20.00) zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7 % wird für den Fall, dass die Rechtsprechung für den Kanton Aar- gau rechtskräftig die Rückwirkung des seit 1. Januar 2024 geltenden Stundenansatzes ge- mäss Anwaltstarif für Aufwendungen vor dem 1. Januar 2024 vorsehen sollte, vorbehalten. 2.2. Gegen das ihm am 6. März 2024 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte am 18. März 2024 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 24. April 2024 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 14. Mai 2024 beantragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch, die Herausgabe sämtlicher beschlag- nahmter Gegenstände (mit Ausnahme der Munition) sowie die Kostenver- legung zulasten des Staates und die Zusprechung einer Parteientschädi- gung. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete mit Eingabe vom 27. Mai 2024 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die An- schlussberufung zu erklären. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsbegründung vom 18. Juli 2024 hielt der Beschul- digte an seinen bereits gestellten Anträgen fest. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit vorgängiger Beru- fungsantwort vom 12. August 2024 die Abweisung der Berufung unter Kos- tenfolgen. 4. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten fand am 21. Januar 2025 statt. - 10 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche (Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils), gegen die Strafzumessung (Dispositivziffern 3 und 4), die Einziehung von Gegenstän- den (Dispositivziffer 6.1) und die Verlegung der Kosten (Dispositivziffern 7 und 8). Nicht angefochten und daher nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO) sind die ergangenen Freisprüche (Dispositivziffer 1), das Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots (Dispositivziffer 5), die Rück- gabe beschlagnahmter Gegenstände (Dispositivziffer 6.2) sowie der Ent- scheid über die Munition (Dispositivziffer 6.3). 2. 2.1. Der Beschuldigte rügt zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anklageprinzips. So verkenne die Staatsanwaltschaft, dass die dargestellte Gewalt, welche die Strafbarkeit von Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StGB (Gewalt- darstellungen) begründe, nicht mit jener der «Gewalttätigkeiten unter Er- wachsenen» des bis 31. Juni 2024 geltenden Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB übereinstimme und entsprechend nicht in der Anklageschrift umschrieben sei (Plädoyer, S. 5). 2.2. Das Anklageprinzip ist vorliegend nicht verletzt. Der Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wurde, und konnte sich dagegen wehren. So habe er Abbildungen einführen wollen, auf denen Gewaltdarstellungen gegen Er- wachsene dargestellt seien. Ob diese Gewalt nun im Kontext mit sexuellen Handlungen oder unabhängig davon zu beurteilen ist, ist für eine mögliche Verteidigung unbeachtlich, zumal der Begriff der Gewalt in beiden Fällen eng auszulegen ist. Sodann konnte der Beschuldigte bereits vor Vorinstanz umfassend Stellung zu den Darstellungen sowie zum kulturellen Wert der Darstellungen nehmen und hat dies auch getan (act. 167 ff.). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern seine Verteidigungsrechte eingeschränkt gewe- sen sein sollen. 3. 3.1. Dem Beschuldigten wird mehrfache (harte) Pornografie mit Gewaltdarstel- lungen unter Erwachsenen zum Eigenkonsum gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB sowie mehrfache Gewaltdarstellung zum Eigenkonsum ge- mäss Art. 135 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 2 StGB vorgeworfen, indem er sich verschiedene bedruckte T-Shirts, Stoffaufnäher und Audio-CDs habe zusenden lassen, auf welchen einerseits Darstellungen mit sexuellen Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen und andererseits - 11 - Darstellungen mit nicht tatsächlichen grausamen Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige abgebildet seien. 3.2. Die Vorinstanz erkannte in 9 von insgesamt 21 angeklagten Fällen, dass der Tatbestand der harten Pornografie mit Gewaltdarstellungen gegen Er- wachsene oder der Gewaltdarstellung, je zum Eigenkonsum, erfüllt sei. 3.3. Der Beschuldigte bringt mit Berufung in erster Linie vor, dass sämtliche auf den Gegenständen abgedruckte Darstellungen einen schutzwürdigen kul- turellen Wert hätten (vorgängige Berufungsbegründung, S. 5 ff., Ziff. 3 ff.). Weiter wird von ihm auch der Vorsatz bestritten (vorgängige Berufungsbe- gründung, S. 18, Ziff. 13). 4. 4.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Tatbestand der «harten» Pornografie ge- mäss Art. 197 Abs. 5 StGB seit der letzten Revision des Sexualstrafrechts ab 1. Juli 2024 «Gewaltdarstellungen unter Erwachsenen» nicht mehr un- ter Strafe stellt. Allenfalls liegt diesbezüglich jedoch eine Strafbarkeit nach Art. 135 StGB (Gewaltdarstellungen) vor, was nachfolgend zu prüfen ist. 4.2. Gemäss Art. 135 Abs. 2 StGB macht sich der Gewaltdarstellungen zum Ei- genkonsum schuldig, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten ge- gen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätig- keiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elemen- tare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektroni- sche Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Ge- genstände oder Vorführungen tatsächlich grausame Gewalttätigkeiten ge- gen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Tatbestand erfasst nur Darstellungen exzessiver Gewalt und ist daher restriktiv anzuwenden. Zudem muss die Darstellung eindringlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Darstellung in das Bewusstsein des Betrachters einzudringen vermag, wenn sie realistisch sowie suggestiv ist. Als realis- tisch ist eine Darstellung einzustufen, wenn der Eindruck entsteht, ein Er- eignis habe tatsächlich stattgefunden. Unwesentlich ist hingegen, ob die Darstellung echt wirkt, sodass beim Rezipienten das Gefühl hervorgerufen wird, was er sehe, trage sich auch zu, selbst wenn er weiss, dass es nicht - 12 - tatsächlich stattfindet. An der Eindringlichkeit einer Darstellung ändern un- professionelle Filmaufnahmen, Übertreibungen, parodistische oder satiri- sche Elemente grundsätzlich nichts, solange sie vom durchschnittlichen Betrachter nicht als offensichtlich überzeichnet und unrealistisch eingestuft werden und damit eine Suggestion unwahrscheinlich würde (HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 28 f. zu Art. 135 StGB). Der Art. 135 StGB bezweckt einerseits den Schutz Jugendlicher und Er- wachsener vor ungewollter Konfrontation mit entsprechenden Erzeugnis- sen. Andererseits richtet er sich gegen die abstumpfende (korrumpierende) Wirkung von Gewaltdarstellungen, die geeignet sind, beim Betrachter die Bereitschaft zu erhöhen, selbst gewalttätig zu agieren oder die Gewalttä- tigkeit anderer gleichgültig hinzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 1.3.2 mit Hinweisen). 4.3. 4.3.1. Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte die fraglichen Gegenstände mit den vorliegend zu beurteilenden Darstellungen zum Eigenkonsum hat schi- cken lassen resp. erworben und eingeführt hat (act. 102 f.; vorgängige Be- rufungsbegründung, S. 5). Strittig und zu überprüfen ist die rechtliche Wür- digung der betreffenden Darstellungen. 4.3.2. Betreffend die Audio-CD «Gokkun» gemäss Anklageziffer 1 Bullet-Point 1 erfolgte ein Schuldspruch gemäss aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (vor- instanzliches Urteil, E. 3.3.4.2, S. 15). Auf dem CD-Cover sind zwei Frauen erkennbar, welche ihren Vaginalbereich aneinander reiben, und aus Schnittverletzungen an den Bäuchen quillen deren Gedärme (act. 112 un- ten, Reihe 3, Bild 2 von links). Die Darstellung ist im Comic- bzw. Manga- Stil gezeichnet. Während die Oberkörper und Köpfe sehr klar gezeichnet sind, sind die Bauchverletzungen sowie die daraus quillende Gedärme we- niger klar und eindeutig erkennbar. Auf einen ersten und oberflächlichen Blick stechen primär rote Flecken aus roten Strichen ins Auge. Die ganze Zeichnung ist sodann nicht in einem realistischen Stil gehalten. Entspre- chend kann nicht von einer eindringlichen Darstellung im oben dargelegten Sinne (E. 4.2) gesprochen werden, welche die Schwelle zur Erfüllung des Tatbestands der Gewaltdarstellung erreicht. In diesem Punkt hat deshalb ein Freispruch zu erfolgen. 4.3.3. Betreffend das T-Shirt gemäss Anklageziffer 1 Bullet-Point 4 erfolgte ein Schuldspruch gemäss aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (vorinstanzliches Ur- teil, E. 3.3.4.2, S. 17). Auf dem T-Shirt ist eine gezeichnete nackte und ge- fesselte Frau mit im Kniebereich amputierten Beinen und aus einer Schnitt- verletzung am Bauch herausquellenden Gedärmen, die von einem Arm bis zur Faust vaginal penetriert wird, erkennbar (act. 114 unten, Reihe 1, Bild 1 - 13 - von links, vorinstanzliches Urteil, S. 17). Diese Darstellung ist in schwarz- weiss gehalten, das Bild konturscharf und klar umrissen gezeichnet. Einer- seits ist das Gesamtbild aufgrund der schwarz-weiss Zeichnung einpräg- sam. Andererseits tritt dadurch die eigentliche Darstellung der Verletzung und der herausquellenden Gedärme in den Hintergrund. Wäre diese in Farbe wie beispielsweise in Rot gehalten gewesen, würde die Darstellung erheblich stärker in das Bewusstsein des Betrachters eindringen. Insofern ist zwar die Zeichnung eindringlich, aber nicht die eigentliche Gewaltdar- stellung. Zudem ist die Darstellung in ihrer Form nicht derart realistisch ge- halten, dass sie nachhaltig in das Bewusstsein des Betrachters einzudrin- gen vermag. Der Tatbestand ist damit knapp nicht erfüllt ist und folglich hat ein Freispruch zu erfolgen. 4.3.4. Betreffend das T-Shirt gemäss Anklageziffer 1 Bullet-Point 5 erfolgte ein Schuldspruch gemäss aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (vorinstanzliches Ur- teil, E. 3.3.4.2, S. 17). Auf dem T-Shirt ist das gezeichnete Bild einer mit gespreizten Beinen bäuchlings liegenden nackten Frau mit abgetrennten Armen zu sehen (act. 115 unten, Reihe 1, Bild 2 von links). Auf den ersten Blick fällt sofort die nackte Frau auf rotem Hintergrund ins Auge. Erst bei genauerem Hinsehen erkennt man den abgetrennten Arm und die darunter befindliche, ebenfalls in roter Farbe gemalte, Blutlache. Die Darstellung verfügt entsprechend nicht über die vom Tatbestand geforderte Eindring- lichkeit und es hat diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen. 4.3.5. Betreffend das T-Shirt gemäss Anklageziffer 1 Bullet-Point 6 erfolgte ein Schuldspruch gemäss aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (vorinstanzliches Ur- teil, E. 3.3.4.2, S. 18). Auf dem T-Shirt ist ein gezeichnetes Bild eines ab- getrennten nackten weiblichen Unterleibs mit grossflächigen Verletzungen, welcher mit gespreizten Beinen auf einem Tisch liegt, während ein zombie- artiges männliches Wesen den Geschlechtsverkehr an ihm vollzieht, abge- bildet. Dazu steht der Schriftzug «Post-Abortion Slut Fuck» (act. 115 unten, Reihe 1, Bild 1 von links). Das Bild ist in dunklen Farben gehalten, die ge- naue Szenerie ist erst bei genauem Hinschauen wahrnehmbar. Zwar zeigt die Darstellung eine makabre Art von Schändung und Gewalt, allerdings ist das Ganze in einer klar künstlichen Form gehalten, die herumstehenden Personen erscheinen nicht menschlich. Insgesamt ist die Darstellung we- der realistisch noch brennt sie sich nachhaltig ins Bewusstsein des Be- trachters. Auch wenn das Bild beim Betrachter Abscheu erzeugt, so ist es nicht von einer vom Tatbestand der Gewaltdarstellung geforderten Ein- dringlichkeit. Es hat diesbezüglich somit ein Freispruch zu erfolgen. 4.3.6. Betreffend die Audio-CD «Hitoshizuka» gemäss Anklageziffer 1 Bullet- Point 12 erfolgte ein Schuldspruch gemäss aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB - 14 - (vorinstanzliches Urteil, E. 3.3.4.2, S. 20). Auf dem CD-Cover ist das ge- zeichnete Bild einer mit Strümpfen bekleideten und ansonsten nackten jun- gen Frau zu sehen, welche mit gespreizten Schenkeln knieend ihr eigenes Herz in der linken Hand hält und mit der rechten Hand in der eigenen Bauchhöhle hantiert, aus welcher aufgrund einer grossen Schnittverletzung die Gedärme quellen (act. 112 unten, Reihe 2, Bild 2 von links). Das Bild ist im Manga-Stil gestaltet. Es zeigt zwar mit den Schnittverletzungen am Bauch und den herausquellenden Gedärmen exzessive Gewalt, welche al- lerdings dadurch wieder in gewissem Mass relativiert wird, als die be- troffene Frau wach und lebendig ihr Herz dem Betrachter entgegenstreckt. Insofern ist die Darstellung wenig an der Realität orientiert und vermag beim Betrachter auch nicht mit der geforderten Eindringlichkeit ins Be- wusstsein dringen, da die Darstellung offensichtlich in erster Linie über- zeichnet und mit wenig Realitätsbezug gehalten ist. Nach dem Gesagten hat in diesem Fall ein Freispruch zu erfolgen. 4.3.7. Betreffend die Audio-CD gemäss Anklageziffer 1 Bullet-Point 13 erfolgte ein Schuldspruch gemäss aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (vorinstanzliches Urteil, E. 3.3.4.2, S. 20 f.). Auf dem CD-Cover ist das gezeichnete Bild einer nackten erwachsenen Frau zu sehen, welche sich in kniender Position mit gespreizten Beinen eine Kettensäge in den Bauch rammt, so dass die Ge- därme herausquellen (act. 112 unten, Reihe 3, Bild 5 von links). Diesbe- züglich kann grundsätzlich auf das oben Ausgeführte (E. 4.3.6) verwiesen werden. Die Vornahme der Selbstzerstümmelung ist in diesem Bild in ei- nem unrealistischen und übertriebenen Mass dargestellt, so dass die Zeichnung auch als solche und nicht als realistische Handlung wahrgenom- men wird. Dazu kommt, dass die Verletzungen verschwommen in Rot- und Schwarztönen gemalt sind ist und nicht direkt und eindringlich ins Auge fallen. Entsprechend ist diese Darstellung nicht tatbestandsmässig und es hat ein Freispruch zu erfolgen. 4.3.8. Betreffend die Audio-Schallplatte «Rising Sun Carnage» gemäss Anklage- ziffer 1 Bullet-Point 14 erfolgte ein Schuldspruch gemäss aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (vorinstanzliches Urteil, E. 3.3.4.2, S. 21). Auf dem Cover der Schallplatte ist ein gezeichnetes Bild eines Lagerfeuers abgedruckt, auf welchen eine nackte Frau mit abgetrennten Armen und Beinen auf einem Spiess geröstet wird, wobei der Spiess direkt ihre Vagina penetriert und diese so zur Schau stellt, umgeben von drei Männern, welche Teile der Frau essen (act. 112 oben). Dieses Bild ist mit klaren Linien und realitäts- nahen Farben gemalt. Die Szene ist auf den ersten Blick erkennbar, der aufgespiesste Körper der Frau in der Mitte des Bildes fällt sofort ins Auge. Dennoch ist die gesamte Szenerie comichaft und überzeichnet gehalten, dem Betrachter wird kein realistisches Geschehen suggeriert, zumal der nicht behelmte Mann monster- oder zombiähnliche Züge aufweist. Insofern - 15 - ist die Darstellung zwar sehr makaber, jedoch nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 135 StGB, womit auch hier ein Freispruch zu erfolgen hat. 4.3.9. Betreffend den Stoffaufnäher gemäss Anklageziffer 3 Bullet-Point 4 er- folgte ein Schuldspruch gemäss Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StGB (vorinstanzli- ches Urteil, E. 5.3.4.2, S. 30 f.). Auf dem Stoffaufnäher ist eine Frau zu er- kennen, welche mit einem Wallholz den Schädel eines Säuglings zertrüm- mert (act. 113 unten, Reihe 1, Bild 1 von links). Diese Darstellung ist zwar mit klaren Linien gezeichnet und die Farben sind realitätsnah gehalten. Je- doch schliesst der Betrachter sofort auf einen künstlichen Kontext und nicht tatsächlich Geschehenes. Es ist zweifelhaft, ob ein durchschnittlicher Be- trachter aufgrund dieser sinnlosen und rohen Gewalt gegenüber einem wehrlosen Wesen auf eine sozialkritische Haltung schliesst (vgl. Beru- fungsbegründung, S. 6, Ziff. 3.2; S. 16, Ziff. 11.2). Nichtdestotrotz hat auch diese Darstellung nicht eine vom Tatbestand der Gewaltdarstellung gefor- derte Eindringlichkeit, da grundsätzlich der Realitätsbezug fehlt. Folglich hat ein Freispruch zu erfolgen. 4.3.10. Betreffend die Audio-CD «Jig-Ai» gemäss Anklageziffer 3 Bullet-Point 7 er- folgte ein Schuldspruch gemäss Art. 135 Abs. 2 StGB (vorinstanzliches Ur- teil, E. 5.3.4.2, S. 32). Auf dem CD-Cover ist ein gezeichnetes Bild eines (minderjährigen) Mädchens mit abgetrennten Armen und grossflächigen Schnittverletzungen am Bauch, aus welchen die Gedärme quellen, abge- bildet (act. 112 unten, Reihe 2, Bild 1 von links). Diese Darstellung ist wie- derum im Manga-Stil gehalten und klar als Überzeichnung zu erkennen. Zwar sind die dargestellten Verletzungen mit viel rotem Blut und rot ge- zeichneten Gedärmen erkennbar, aufgrund des roten Hintergrunds fallen sie jedoch nicht augenscheinlich ins Auge. In Kombination mit der über- zeichneten Darstellung des Bildes dringt die Gewaltdarstellung somit nur minim und nicht nachhaltig ins Bewusstsein des Betrachters. Entsprechend ist die geforderte Schwere und Eindringlichkeit für die Erfüllung des Tatbe- stand vorliegend nicht gegeben und es hat ein Freispruch zu erfolgen. 4.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freizu- sprechen. 5. Nachdem in Bezug auf sämtliche beschlagnahmten Gegenstände ein Frei- spruch erfolgt, bleibt für eine Einziehung gemäss Art. 135 Abs. 3 StGB kein Raum und es sind dem Beschuldigten diese Gegenstände (mit Ausnahme der Munition) herauszugeben. - 16 - 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend dem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfah- renskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Im Berufungsverfahren richtet sich der Anspruch auf Entschädigung nach den Art. 429 ff. StPO. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss ist der Beschuldigte für das Berufungs- verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen, wobei diese Entschädi- gung dem Verteidiger zuzusprechen ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Der Verteidiger des Beschuldigten hat eine Kostennote eingereicht, wobei nicht unbesehen darauf abzustellen ist. Der Verteidiger war mit dem Sach- verhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fra- gen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bestens vertraut. Die sich im Berufungsverfahren stellenden Fragen wichen dabei nicht grundsätzlich von den sich im erstinstanzlichen stellenden Fragen ab. Entsprechend wurde in weiten Teilen dasselbe wie bereits vor Vorinstanz vorgebracht. Vor diesem Hintergrund ist der geltend gemachte Aufwand von 10:45 Stun- den für die Berufungsbegründung um 2 Stunden zu kürzen. Zwar umfasst diese insgesamt 18 Seiten, dabei wurde jedoch teilweise die Anklage kursiv zitiert, entsprechend gering entfällt damit der Aufwand für diese Textstellen. Ebenfalls um 2 Stunden zu kürzen ist der geltend gemachte Aufwand für das rund 9 Seiten umfassende Plädoyer, wobei die Seiten nicht sehr dicht beschrieben sind. Insgesamt sind somit 20:45 Stunden zu entschädigen. Damit ergibt sich zuzüglich der geltend gemachten Auslagen und der ge- setzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % bei einem Regelstundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) eine Entschädigung von gerundet Fr. 5'512.00. 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kos- ten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). - 17 - 7.2. Ausgangsgemäss hat der anwaltlich vertretene Beschuldigte Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auch im erstinstanzlichen Verfahren. Der Beschuldigte beantragt für das erstinstanzliche Verfahren eine Ent- schädigung in Höhe von Fr. 7'294.55 (Plädoyer, S. 3). Mit den vor Vor- instanz eingereichten Kostennoten (act. 187 ff.) macht der Verteidiger bis 31. Dezember 2023 einen Aufwand von 7 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 192.50 geltend. Weitere 22.41 Stunden sowie Auslagen von Fr. 24.85 werden ab 1. Januar 2024 geltend gemacht. Diese Kostennote ist jedoch um vier Stunden zu kürzen: Für die effektiv 2.5 Stunden dauernde Hauptverhandlung werden 4.5 Stunden inkl. Weg geltend gemacht, womit dieser Aufwand um 1 Stunde zu kürzen ist. Für die Vorbereitung für die Hauptverhandlung sowie die Redaktion des Plädoyers werden 14.83 Stun- den geltend gemacht, was in Anbetracht der Grösse und Komplexität der Sache als unverhältnismässig hoch erscheint, weshalb dieser Aufwand um 3 Stunden zu kürzen ist. Unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Regelstundenansat- zes von Fr. 220.00 bis Ende 2023 resp. Fr. 240.00 ab 1. Januar 2024 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7.7 % resp. 8.1 % resultiert folglich eine Entschädigung von Fr. 6'670.80 ([7 h x Fr. 220.00 + 192.50 Auslagen + 7.7 % MwSt.] + [18.41 h (Aufwand ange- passt) + Fr. 24.85 Auslagen + 8.1 % MwSt.]). Diese Entschädigung ist dem Verteidiger zuzusprechen (Art. 429 Abs. 3 StPO). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. 2.1. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten zu- rückgegeben:  10 T-Shirts  2 Langarm-Shirts  3 Stoffaufnäher - 18 -  13 Audio-CDs  1 Audio-Kassette  1 Audio-Schallplatte  M2 Speicher, Samsung, 256 GB Die beschlagnahmten Gegenstände können vom Beschuldigten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Voranmeldung auf der erstin- stanzlichen Gerichtskanzlei abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf die- ser Frist werden die Gegenstände vernichtet. 2.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die sichergestellte Schachtel mit 8 Schuss Munition wird gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantons- polizei, Fachstelle SIWAS, überwiesen. 3. 3.1. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staats- kasse genommen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldig- ten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'512.00 auszurichten. 3.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'670.80 auszurich- ten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, - 19 - inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. Januar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss L. Stierli