Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. [in Rechtskraft erwachsen] Die Schadenersatzforderung des Privatklägers C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 5.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. April 2023 zu bezahlen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'200.00 auszurichten.