2. 2.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 753 Tagen (16. April 2023 bis 7. Mai 2025) werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen. - 33 - Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Der beschlagnahmte Hammer wird eingezogen.