6.6. Die Höhe der Entschädigung der (im erstinstanzlichen Verfahren unentgeltlichen) Vertreterin des Privatklägers C._____ von Fr. 10'887.35 ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Urteil ohne gesetzliche Grundlage «vorgemerkten Nachzahlung» von Fr. 624.00 betreffend die Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung kann auf die obigen Erwägungen zur Entschädigung des amtlichen Verteidigers verwiesen werden.