Nachdem auf den Antrag, dem amtlichen Verteidiger sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 34'220.40 zuzusprechen, nicht einzutreten ist (vgl. oben), ist auf die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 25'246.95 für das erstinstanzliche Verfahren nicht zurückzukommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Urteil vorgemerkten Nachzahlung von Fr. 2'025.00 betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bleibt festzuhalten, dass die Festsetzung der Entschädigung im Entscheid zu erfolgen hat und Anwendung des Anwaltstarifs im Einzelfall ist, weshalb für