6.5. Nachdem auf den Antrag, dem amtlichen Verteidiger sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 34'220.40 zuzusprechen, nicht einzutreten ist (vgl. oben), ist auf die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 25'246.95 für das erstinstanzliche Verfahren nicht zurückzukommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4).